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Bürgermeisterin Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann
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Dornbirn aktuell Meldung - Schneeräumung

Meldungsnummer 620/2021
Erstellt am 30.11.2021 um 10:11 Uhr
Kategorie Sonstiges
Standort St. Christoph Straße
6850 Dornbirn
Status Erledigt
Kommentare 3 Kommentare
Erledigt am 24.05.2022
Dauer 175 Tage
BESCHREIBUNG
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Liebe Stadt !

In einem ausschreiben vom 29.11. auf aktuell.dornbirn.at habe ich folgenden Satz gelesen bezüglich Schneeräumungspflicht : "Wenn kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden ist, gilt diese Pflicht für den Straßenrand in der Breite von 1m (Anrainerpflichten gemäß § 93 StVO)."

Wie sieht es hier nun wirklich aus ? Betrifft dieses Gesetz nur die Hauptverkehrswege oder auch Wohnsiedlungen ?

Wir leben in der St. Christoph Straße. Diese Straße ist mehr oder weniger einspurig. In der Siedlung leben mindestens 50% Ü70 Jährige.
Wenn der Pflug an einem stark verschneitem Tag durch die Siedlung fährt haben wir im Normalfall einen 1 Meter breiten und 50-70cm hohen Eis/Schneewall vor der Ausfahrt. Wie stellt ihr euch nun vor das diese Personen diesen Wall bewältigen sollen ? Es ist für uns junge meist schon eine Herausforderung die Straße freizuhalten - dass schaffen die älteren nicht !


Wenn es Wohnsiedlungen betrifft verlange ich eine Entschädigung oder einen "richtigen" Räumdienst welcher den Schnee entsorgt und nicht nur vor die Einfahrt schaufelt.
KOMMENTARE
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Weitere(r) TeilnehmerIn
Kommentar erstellt am: 01.12.2021 um 09:30 Uhr
Titel: AW: Dornbirn aktuell Meldung - Schneeräumung
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Guten Tag!

Vielen Dank für Ihre Anregung.
Wir werden Ihr Anliegen an die zuständige Person weiterleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Ulli Zwerger
Amt der Stadt Dornbirn
 
Dornbirn
Dornbirn
Kommentar erstellt am: 24.05.2022 um 15:37 Uhr
Titel: AW: Dornbirn aktuell Meldung - Schneeräumung
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Guten Tag,

wir entschuldigen uns für die verspätete Rückmeldung. Folgend leite ich Ihnen die Auskunft unserer Rechtsabteilung weiter:
Die Anrainerpflichten sind in der Österreichischen Straßenverkehrsordnung geregelt und gelten für die Eigentümer von Grundstücken, die an Straßen mit öffentlichem Verkehr angrenzen – ausgenommen sind nur unverbaute landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften.

§ 93 StVO
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.


Mit freundlichen Grüßen

Johannes Gunz
Amt der Stadt Dornbirn
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 24.05.2022 um 15:57 Uhr
Titel: AW: Dornbirn aktuell Meldung - Schneeräumung
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Sehr geehrte Stadt Dornbirn,

dass dies im Gesetz verankert ist war mir bewusst.
Jedoch wird dies wohl in einem Rechtsstreit enden.

Ich räume vor meiner Ausfahrt (ohne Gehweg) natürlich gerne diesen einen Meter frei. Jedoch machen die rießigen Eisbrocken welche durch die Räumfahrzeuge in diesem Meter abgelegt werden das Schaufeln sehr schwer !

Freundliche Grüße
 
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