Der direkte Draht zum lokalen Ansprechpartner in Dornbirn. Herzlich willkommen
Liebe Bürgerinnen und Bürger der Stadt Dornbirn!

Sie wollen aktiv dazu beitragen, unsere Stadt noch lebenswerter zu machen? Mit „Schau auf Dornbirn“ steht Ihnen ein innovativer Online-Dienst zur Verfügung.

Schnell und einfach können Sie hier Ihr konkretes Anliegen an die richtige Stelle im Rathaus Dornbirn weiterleiten. Kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden sich um Ihre Anregung kümmern und Ihre Anfrage beantworten. Sollten Sie allgemeine Fragen bzw. Vorschläge zur Stadt- und Verkehrsplanung bzw. städtischen Projekten haben, stehen Ihnen gerne die Fachabteilungen zur Verfügung.

Wir ersuchen um Verständnis dafür, dass keine Meldungen mit inkorrekten Benutzerdaten bearbeitet werden.

Die Stadt liegt Ihnen am Herzen – uns auch. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen!

Bürgermeisterin Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann
Zurück zur Startseite

Schneeräumung - Anrainerpflichten gemäß § 93 StVO

Meldungsnummer 768/2023
Erstellt am 04.12.2023 um 10:00 Uhr
Kategorie Sonstiges
Standort 6850 Dornbirn
Status Erledigt
Kommentare 2 Kommentare
Erledigt am 13.12.2023
Dauer 8 Tage
BESCHREIBUNG
Meldung bewerten:
  • Derzeit % von 5 Sternen.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

0 von 5 (0 Bewertungen)

Danke für Deine Bewertung!

Du hast diese Meldung bereits bewertet, du kannst nur einmal abstimmen!

Ihre Bewertung wurde geändert!

In Österreich haben wir ja ein Gesetz namens „Anrainerpflichten gemäß § 93 StVO“.
Dieses besagt:

„Die Eigentümer von Liegenschaften sind gesetzlich dazu verpflichtet, Gehsteige und Gehwege entlang ihrer gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu räumen und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Wenn kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden ist, gilt diese Pflicht für den Straßenrand in der Breite von 1m.“

Wie stellt sich nun die Stadt Dornbirn dazu, dass diese „Verunreinigungen“ auf den Gehsteigen hauptsächlich von den Schneemassen stammen, die die Reinigungsdienste der Stadt Dornbirn im Zuge der Schneeräumung dorthin schieben?

Frage 1: Ist die Stadt Dornbirn der Meinung, dass die Einwohner auf eigene Kosten und eigene Zeit auch jene Schneemengen auf den öffentlichen Gehsteigen vor ihren Grundstücken zu entfernen haben, die die Schneeräumung der Stadt Dornbirn dorthin geschoben hat?

Frage 2: Wie stellt sich die Stadt Dornbirn dazu, wenn ein Anrainer den Gehsteig bzw. den 1m-Bereich befreit und den Schnee dorthin transportiert, wo er hergekommen ist (d.h. zurück auf die öffentliche Straße)?

Martin
KOMMENTARE
Profilbild
Weitere(r) TeilnehmerIn
Kommentar erstellt am: 12.12.2023 um 18:38 Uhr
Titel: AW: Schneeräumung - Anrainerpflichten gemäß § 93 StVO
Kommentar bewerten:
  • Derzeit % von 5 Sternen.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

0 von 5 (0 Bewertungen)

Danke für Deine Bewertung!

Du hast diese Meldung bereits bewertet, du kannst nur einmal abstimmen!

Ihre Bewertung wurde geändert!

Mich würde auch interessieren wie ich von 6:00 bis 22:00 den Gehsteig freihalten soll? Das würde ja bedeuten das ich meiner Hauptberuflichen Arbeit nicht mehr nachgehen kann, an einem starken Schneefall Tag. Da ich ja gesetzlich dazu verpflichtet bin den Gehsteig zu räumen.
 
Dornbirn
Dornbirn
Kommentar erstellt am: 13.12.2023 um 08:31 Uhr
Titel: AW: Schneeräumung - Anrainerpflichten gemäß § 93 StVO
Kommentar bewerten:
  • Derzeit % von 5 Sternen.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

0 von 5 (0 Bewertungen)

Danke für Deine Bewertung!

Du hast diese Meldung bereits bewertet, du kannst nur einmal abstimmen!

Ihre Bewertung wurde geändert!

Guten Morgen,

folgend kann ich Ihnen die Beantwortung durch die Rechtsabteilung übermitteln:

Die für die Schneeräumung zuständigen Mitarbeiter der Straßenmeisterei schieben den Schnee von der Straße nicht absichtlich auf die Gehsteige. Der Schnee wird an den Fahrbahnrand geschoben. Der Gehsteig sollte dabei frei bleiben. Wir bitten um Verständnis, dass dies bei großen Schneemassen nicht immer gelingt. Sie können sich in solchen Fällen direkt an die Straßenmeisterei der Stadt Dornbirn wenden. Ein Zurückschieben des Schnees vom Gehsteig an den Fahrbahnrand ist nicht verboten.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Gunz
Amt der Stadt Dornbirn
 
Bereits registriert? | Registrieren
STANDORT DER MELDUNG
DIESE SEITE TEILEN