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Bürgermeisterin Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann
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Sträucher und Bäume

Meldungsnummer 394/2022
Erstellt am 05.07.2022 um 21:17 Uhr
Kategorie Sonstiges
Standort Unterer Kirchweg
6850 Stadt Dornbirn
Status Erledigt
Kommentare 2 Kommentare
Erledigt am 12.07.2022
Dauer 6 Tage
BESCHREIBUNG
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Dank diesem unkontrollierten Wieldwuchs vom Haus, Unterer Kirchweg 17, steht unser Haus im Hochsommer also jetzt zu dieser Jahreszeit ab ca 19uhr30 komplett im Schatten. Gibt es hier irgendwelche Richtwerte wie hoch Bäume und Sträucher im Wohngebiet wachsen dürfen. Die Tanne und der Haselnuss Strauch dahinter sind höher als das Eigentümer Haus.
KOMMENTARE
Wappen der Stadt Dornbirn
Dornbirn
Kommentar erstellt am: 08.07.2022 um 11:37 Uhr
Titel: AW: Sträucher und Bäume
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Guten Tag,

danke für Ihre Nachricht. Ich erkundige mich diesbezüglich - Sie erhalten hier eine Rückmeldung von uns.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Gunz
Amt der Stadt Dornbirn
 
Wappen der Stadt Dornbirn
Dornbirn
Kommentar erstellt am: 12.07.2022 um 14:13 Uhr
Titel: AW: Sträucher und Bäume
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Guten Tag,

folgend leite ich Ihnen die Beantwortung der Rechtsabteilung weiter:

Eine maximale Höhe von Bäumen und Sträuchern ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Gemeinde kann daher diesbezüglich keine Vorgaben machen.
Im Rahmen des zivilrechtlichen Nachbarrechts kann der Nachbar einen Rückschnitt dann verlangen und notfalls auch gerichtlich geltend machen, wenn durch den Wuchs die ortsübliche Benützung seines Grundstücks in unzumutbarer Weise wesentlich beeinträchtigt wird (§ 364 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Dabei wird der konkrete Einzelfall nach einem objektiven Maßstab beurteilt.

Als unzumutbar gilt z. B. wenn man
• wegen einem Bewuchs auch tagsüber (zu Mittag) das Licht einschalten muss
• wegen der Pflanzen in Nachbars Garten nur morgens eine Stunde Sonne auf die Terrasse fällt oder
• die Pflanzen des Nachbarn beinahe auf das gesamte Grundstück einen Schatten werfen
• die eigene Wiese durch den Schatten zu versumpfen, zu vermoosen oder sonst zu leiden droht

Vor der Einbringung einer Klage muss zwingend eine außergerichtliche Streitschlichtung bei einer für diese Fälle vorgesehen Schlichtungsstelle versucht werden. Für Vorarlberg hat z. B. die Landwirtschaftskammer eine solche Stelle eingerichtet. Eine Klage ist erst zulässig, wenn binnen drei Monaten keine Einigung erzielt werden kann.

Im Interesse einer guten Nachbarschaft ist zur Vermeidung von Streit und Kosten zu empfehlen, zuallererst die Situation mit dem Nachbarn zu besprechen und die Möglichkeiten auszuloten.


Mit freundlichen Grüßen

Johannes Gunz
Amt der Stadt Dornbirn
 
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