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Die Stadt liegt Ihnen am Herzen – uns auch. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen!
Bürgermeisterin Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann
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Bürgermeisterin Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann
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Fehlende Beschilderung Dammstraße
Meldungsnummer | 468/2020 |
Erstellt am | 31.10.2020 um 11:26 Uhr |
Kategorie | Straßen, Geh- und Radwege |
Standort |
Rathausplatz 6850 Stadt Dornbirn |
Status | Erledigt |
Kommentare | 4 Kommentare |
Erledigt am | 02.11.2020 |
Dauer | 1 Tag |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Die Dammstraße ist seit einigen Jahren als Fahrradstraße ausgewiesen.
Vielen Radfahrern ist jedoch nicht bewußt, daß dennoch Anrainerverkehr stattfindet, was immer wieder zu brenzligen Situationen führt.
Eine korrekte Beschilderung mit dem Zusatz "Zufahrt für Anrainer gestattet" würde dem vorbeugen und vor allem Rechtssicherheit für die Anrainer schaffen.
Dies gilt für alle Zufahrten (Egeten, Nummergasse,...)
Vielen Radfahrern ist jedoch nicht bewußt, daß dennoch Anrainerverkehr stattfindet, was immer wieder zu brenzligen Situationen führt.
Eine korrekte Beschilderung mit dem Zusatz "Zufahrt für Anrainer gestattet" würde dem vorbeugen und vor allem Rechtssicherheit für die Anrainer schaffen.
Dies gilt für alle Zufahrten (Egeten, Nummergasse,...)
KOMMENTARE
Danke für die Rückmeldung. Die obligatorische 30 erhalten Rückmeldung. Ich habe
Danke für die Rückmeldung. Die 30erBechränkung Gilt also auch für Radler?
Sehr geehrter Meldungsleger,
selbstverständlich gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen auch für Radfahrer.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Peter Schwendinger
Stadtpolizei Dornbirn
selbstverständlich gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen auch für Radfahrer.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Peter Schwendinger
Stadtpolizei Dornbirn
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per Verordnung des Stadtrates wurde die von ihnen angeführte Straße zur Fahrradstraße erklärt. In dieser Verordnung wurde auch festgehalten, wie die VO kundzumachen ist und welche Verkehrszeichen angebracht werden müssen.
Entsprechend dieser VO wurden die VZ "Fahrradstraße" (Anfang/Ende) angebracht.
Die Straßenverkehrsordnung führt aus, dass in einer, als Fahrradstraße gekennzeichneten Straße, jeder Fahrzeugverkehr außer dem Fahrradverkehr verboten ist (§67 StVO 1960); ausgenommen davon ist das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens. Eine zusätzliche Kennzeichnung z.B. "Zufahrt für Anrainer(verkehr) gestattet" ist nicht vorgesehen.
Auch die Radfahrer haben die allgemeinen Fahrregeln einzuhalten, wobei in Fahrradstraßen das Nebeneinanderfahren der Radfahrer ausdrücklich erlaubt ist.
Sollte die Durchfahrt erlaubt sein, müsste diese Ausnahme ebenfalls verordnet und entsprechend kundgemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Peter Schwendinger
Stadtpolizei Dornbirn